§ 27 – Rücknahme der Prüfungsnummer(zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Weingesetzes)
(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummer kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte, normal normal für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt sind, es sei denn, derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Prüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht, normal normal der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt I gemacht hat. normal normal normal arabic Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. (2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Prädikatswein widerrufen, weil nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle zusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist § 24 Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Prüfungsnummer kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren.
- Unvollständige oder falsche Eintragungen in der Weinbuchführung oder Begleitpapieren können zur Rücknahme führen.
- Der Antragsteller kann nachweisen, dass das Produkt dennoch den Anforderungen entspricht, um die Rücknahme zu verhindern.
- Bei Widerruf der Prüfungsnummer für Qualitäts- oder Prädikatswein muss auch über eine mögliche Herabstufung des Weines entschieden werden.
- Die allgemeinen Vorschriften zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.